Morgen Herr Kuttlick. Könnten Sie meinen zweiten Account auch noch schnell zum Diskussionsteilnehmer
befördern, dann kann ich die Fragen auch einfacher beantworten. Okay, also erstmal
schönen guten Morgen an alle und erstmal auch schönen guten Morgen an Herrn Gründl.
Vielen Dank, dass Sie dabei sind und ja, selbstverständlich kann ich auch den zweiten
Account zum Diskussionsteilnehmer befördern. Da werde ich jetzt zwar minorisiert, weil
es zweimal den Herrn Gründl gibt, aber irgendwie einmal muss ja auch die Bedeutung für die
Vorlesung in den Fenstern dann irgendwie richtig abgebildet werden. Ja meine Damen und Herren,
ich begrüße Sie ganz herzlich zu, das muss ich mich nur hier ganz kurz orientieren,
damit ich das dann nachher machen kann. Genau, ich begrüße Sie ganz herzlich zu unserer
Donnerstagssitzung. Diese Woche gab es ja keine Dienstagssitzung hier, eher so webinar im Strafrecht
2. Deswegen ist die Veranstaltung heute tatsächlich relativ voll. Wir haben ja ein paar Hausaufgaben,
die ein sehr, sehr kurz zum Teil zu beantworten sind, aber ich habe zusätzlich auch eben
noch eine ganze Reihe von Fragen dankenswerterweise bekommen, zu denen ich was sagen werde und
selbstverständlich haben Sie die Möglichkeit auch Ihre Fragen hier in der Veranstaltung
zu stellen. Sonst vielleicht noch organisatorisch kurz der Hinweis, ich war das Pfingstwochenende
sehr fleißig und habe viele, viele Podcasts eingesprochen, die ich dann heute hochladen
werde, wobei es tendenziell von der Belastung her eigentlich dann in den nächsten zwei,
drei Wochen, also ich habe jetzt die Podcasts fertig bis einschließlich 24.06. von der
zeitlichen Belastung durch die Podcasts sehr besser ist als jetzt in dieser Woche. Da war
jetzt zu Recht die Frage aufgekommen, unter Berücksichtigung noch dazu des Feiertags,
ist es doch ziemlich viel, also die Sachen sind ein bisschen kürzer geworden. Also ich
denke, selbst wenn Sie jetzt ein bisschen zurückhängen würden in dieser Woche, dass Sie das
dann leicht im Laufe der nächsten zwei, drei Wochen aufholen können, denn das ist ein bisschen
weniger geworden. Bevor wir anfangen, inhaltlich gibt es organisatorische Fragen entweder von den
Teilnehmern unmittelbar an mich oder die schon an Herrn Gründl gestellt worden sind, die wir
für alle beantworten müssten. Anmeldungen zu den Abschlussklausuren, Zwischenprüfungen und so
weiter, das funktioniert alles. Habe ich jetzt keine negativen weiteren Rückmeldungen mehr gehört.
Nein, dann können wir starten. Ich gebe mal meinen Bildschirm frei.
Und die erste Frage, die geht sozusagen noch ein Stückchen zeitlich zurück, nämlich zu den
Körperverletzungsdelikten. Da war eine Frage an mich herangetragen worden über die PÜ-Leiter.
Da ist in dieser Woche offensichtlich ein Fall zu den Körperverletzungsdelikten, wo es auch unter
anderem in § 226 Absatz 1 Nummer 3, also die dauerhafte Entstellung geht. Und die Frage,
wie ist das mit der Möglichkeit, so eine dauerhafte Entstellung zu beseitigen, zum Beispiel eine Narbe
wegzulasern oder irgendetwas dergleichen. Und wenn jetzt das Opfer diese Möglichkeit nicht
wahrnimmt, führt das dann dazu, dass dann die Dauerhaftigkeit dem Täter nicht zuzurechnen ist.
Und ja, da bestand so ein wenig Uneinigkeit und diese Uneinigkeit oder vielleicht auch Unklarheit,
möglicherweise habe ich die auch in der Vorlesung geschürt, wenn ich da zu wenig
differenziert habe. Wobei ich glaube, dass man tatsächlich auch gar nicht unbedingt
differenzieren muss. Also, um das zu verstehen, richtig, wir hatten bis vor einigen Jahren
eigentlich den Meinungsstand allgemein für den § 226, sowohl für die dauerhafte Gebrauchsunfähigkeit,
als auch für die dauerhafte Entstellung, dass irgendwelche zumutbaren Eingriffe das Opfer
jedenfalls durchführen lassen muss. Und wenn es die zumutbaren oder was heißt muss, also es muss
ihn natürlich nicht durchführen lassen, aber wenn es die zumutbaren Eingriffe nicht durchführen
lässt, dann ist die Dauerhaftigkeit dieser Folgen dem Täter nicht zuzurechnen. Wir haben dann vor
ungefähr drei Jahren eine Entscheidung gehabt des BGH zum § 226 Absatz 1 Nummer 2. Explizit nur zum
§ 226 Absatz 1 Nummer 2. Das war dieser Fall, hatte ich Ihnen erzählt, wo jemand die Hand durchgestochen
worden ist, Szenen durchgetrennt worden sind und der dann eben keine Operation und Physiotherapie und
so weiter durchführen wollte, mit der die Hand voraussichtlich brauchbar geblieben wäre. Wo
der BGH das Selbstbestimmungsrecht letzten Endes des Opfers deutlich gestärkt hat und gesagt hat,
also grundsätzlich ist es eigentlich nicht so, dass das Opfer irgendwas machen lassen muss. Man
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:44:03 Min
Aufnahmedatum
2021-05-27
Hochgeladen am
2021-05-27 16:27:10
Sprache
de-DE