48 - Webinar 27.05. (Hausaufgaben Versuch und Fragestunde Rücktritt) [ID:33429]
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Morgen Herr Kuttlick. Könnten Sie meinen zweiten Account auch noch schnell zum Diskussionsteilnehmer

befördern, dann kann ich die Fragen auch einfacher beantworten. Okay, also erstmal

schönen guten Morgen an alle und erstmal auch schönen guten Morgen an Herrn Gründl.

Vielen Dank, dass Sie dabei sind und ja, selbstverständlich kann ich auch den zweiten

Account zum Diskussionsteilnehmer befördern. Da werde ich jetzt zwar minorisiert, weil

es zweimal den Herrn Gründl gibt, aber irgendwie einmal muss ja auch die Bedeutung für die

Vorlesung in den Fenstern dann irgendwie richtig abgebildet werden. Ja meine Damen und Herren,

ich begrüße Sie ganz herzlich zu, das muss ich mich nur hier ganz kurz orientieren,

damit ich das dann nachher machen kann. Genau, ich begrüße Sie ganz herzlich zu unserer

Donnerstagssitzung. Diese Woche gab es ja keine Dienstagssitzung hier, eher so webinar im Strafrecht

2. Deswegen ist die Veranstaltung heute tatsächlich relativ voll. Wir haben ja ein paar Hausaufgaben,

die ein sehr, sehr kurz zum Teil zu beantworten sind, aber ich habe zusätzlich auch eben

noch eine ganze Reihe von Fragen dankenswerterweise bekommen, zu denen ich was sagen werde und

selbstverständlich haben Sie die Möglichkeit auch Ihre Fragen hier in der Veranstaltung

zu stellen. Sonst vielleicht noch organisatorisch kurz der Hinweis, ich war das Pfingstwochenende

sehr fleißig und habe viele, viele Podcasts eingesprochen, die ich dann heute hochladen

werde, wobei es tendenziell von der Belastung her eigentlich dann in den nächsten zwei,

drei Wochen, also ich habe jetzt die Podcasts fertig bis einschließlich 24.06. von der

zeitlichen Belastung durch die Podcasts sehr besser ist als jetzt in dieser Woche. Da war

jetzt zu Recht die Frage aufgekommen, unter Berücksichtigung noch dazu des Feiertags,

ist es doch ziemlich viel, also die Sachen sind ein bisschen kürzer geworden. Also ich

denke, selbst wenn Sie jetzt ein bisschen zurückhängen würden in dieser Woche, dass Sie das

dann leicht im Laufe der nächsten zwei, drei Wochen aufholen können, denn das ist ein bisschen

weniger geworden. Bevor wir anfangen, inhaltlich gibt es organisatorische Fragen entweder von den

Teilnehmern unmittelbar an mich oder die schon an Herrn Gründl gestellt worden sind, die wir

für alle beantworten müssten. Anmeldungen zu den Abschlussklausuren, Zwischenprüfungen und so

weiter, das funktioniert alles. Habe ich jetzt keine negativen weiteren Rückmeldungen mehr gehört.

Nein, dann können wir starten. Ich gebe mal meinen Bildschirm frei.

Und die erste Frage, die geht sozusagen noch ein Stückchen zeitlich zurück, nämlich zu den

Körperverletzungsdelikten. Da war eine Frage an mich herangetragen worden über die PÜ-Leiter.

Da ist in dieser Woche offensichtlich ein Fall zu den Körperverletzungsdelikten, wo es auch unter

anderem in § 226 Absatz 1 Nummer 3, also die dauerhafte Entstellung geht. Und die Frage,

wie ist das mit der Möglichkeit, so eine dauerhafte Entstellung zu beseitigen, zum Beispiel eine Narbe

wegzulasern oder irgendetwas dergleichen. Und wenn jetzt das Opfer diese Möglichkeit nicht

wahrnimmt, führt das dann dazu, dass dann die Dauerhaftigkeit dem Täter nicht zuzurechnen ist.

Und ja, da bestand so ein wenig Uneinigkeit und diese Uneinigkeit oder vielleicht auch Unklarheit,

möglicherweise habe ich die auch in der Vorlesung geschürt, wenn ich da zu wenig

differenziert habe. Wobei ich glaube, dass man tatsächlich auch gar nicht unbedingt

differenzieren muss. Also, um das zu verstehen, richtig, wir hatten bis vor einigen Jahren

eigentlich den Meinungsstand allgemein für den § 226, sowohl für die dauerhafte Gebrauchsunfähigkeit,

als auch für die dauerhafte Entstellung, dass irgendwelche zumutbaren Eingriffe das Opfer

jedenfalls durchführen lassen muss. Und wenn es die zumutbaren oder was heißt muss, also es muss

ihn natürlich nicht durchführen lassen, aber wenn es die zumutbaren Eingriffe nicht durchführen

lässt, dann ist die Dauerhaftigkeit dieser Folgen dem Täter nicht zuzurechnen. Wir haben dann vor

ungefähr drei Jahren eine Entscheidung gehabt des BGH zum § 226 Absatz 1 Nummer 2. Explizit nur zum

§ 226 Absatz 1 Nummer 2. Das war dieser Fall, hatte ich Ihnen erzählt, wo jemand die Hand durchgestochen

worden ist, Szenen durchgetrennt worden sind und der dann eben keine Operation und Physiotherapie und

so weiter durchführen wollte, mit der die Hand voraussichtlich brauchbar geblieben wäre. Wo

der BGH das Selbstbestimmungsrecht letzten Endes des Opfers deutlich gestärkt hat und gesagt hat,

also grundsätzlich ist es eigentlich nicht so, dass das Opfer irgendwas machen lassen muss. Man

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:44:03 Min

Aufnahmedatum

2021-05-27

Hochgeladen am

2021-05-27 16:27:10

Sprache

de-DE

Tags

Versuch und Rücktritt
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